• Verfasst am 29.09.2013 - Wirtschaft
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Konformitätserklärung für Kunststoffe im Lebensmittelkontakt ausreichend

Neben der gesetzlich geforderten Konformitätserklärung muss der Hersteller eines Bedarfs­gegen­standes aus Kunststoff, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, keine weiteren Materialinformationen zu diesem bereitstellen.

Dies betont die Fachgruppe Bedarfs­gegen­stände aus Kunststoff im Lebensmittelkontakt des pro-K Industrieverbandes Halbzeuge und Konsumprodukte aus Kunststoff e. V. Gemäß der EU-Verordnungen VO (EU) 10/2011 und 1935/2004 ist die Konformitätserklärung für den Verwender vollkommen ausreichend, um das eingesetzte Material identifizieren und die Eignung für den Lebens­mittel­kontakt gegenüber Behörden, Auditoren usw. dokumentieren zu können. Wie pro-K-Mitglieder berichten, fordern einzelne Kunden neben der von Gesetzes wegen beigefügten Konformitätserklärung weitere Detailinformationen wie Labor­analysen, ­Materialdatenblätter usw. zu Bedarfsgegenständen, die für den ­Lebensmittelkontakt bestimmt sind, an. Die Hersteller seien jedoch nicht verpflichtet, dieser Forderung nachzukommen, und können den Mehraufwand ablehnen, so der Verband. Dies sei v. a. daher entscheidend, da verschiedene Methoden der Nachweisführung zulässig sind und durch Weitergabe dieser Informationen teilweise Betriebsgeheimnisse preisgegeben würden. Diese internen Informationen müssen vom Kunststoffverarbeiter lediglich den zuständigen Aufsichts­behörden auf Anforderung übermittelt werden, so pro-K.


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