• Verfasst am 05.09.2013 - Wirtschaft
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Konformitätserklärung für Kunststoffe im Lebensmittelkontakt ausreichend

Neben der gesetzlich geforderten Konformitätserklärung muss der Hersteller eines Bedarfs¬gegen¬standes aus Kunststoff, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, keine weiteren Materialinformationen zu diesem bereitstellen. Dies betont die Fachgruppe Bedarfs¬gegen¬stände aus Kunststoff im Lebensmittelkontakt des pro-K Industrieverbandes Halbzeuge und Konsumprodukte aus Kunststoff e. V.

Gemäß der EU-Verordnungen VO (EU) 10/2011 und 1935/2004 ist die Konformitätserklärung für den Verwender vollkommen ausreichend, um das eingesetzte Material identifizieren und die Eignung für den Lebens­mittel­kontakt gegenüber Behörden, Auditoren usw. dokumentieren zu können.

Wie die pro-K-Mitglieder berichten, fordern einzelne Kunden neben der von Gesetzes wegen beigefügten Konformitätserklärung weitere Detailinformationen wie Laboranalysen, Materialdatenblätter usw. zu Bedarfsgegenständen, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind, an. Die Hersteller sind jedoch nicht verpflichtet, dieser Forderung nachzukommen, und können den Mehraufwand ablehnen. Dies ist vor allem daher entscheidend, da verschiedene Methoden der Nachweisführung zulässig sind und durch Weitergabe dieser Informationen teilweise Betriebsgeheimnisse preisgegeben würden. Diese internen Informationen müssen vom Kunststoffverarbeiter lediglich den zuständigen Aufsichtsbehörden auf Anforderung übermittelt werden.

Unternehmen, die für ihre Produkte eine Konformitätserklärung herausgeben, die der EU Verordnung VO EU 10/2011 entspricht, kommen ihrer Informationspflicht zur Genüge nach. Diese kann dabei entweder in Papierform oder digital zur Verfügung gestellt werden. Unter www.pro-kunststoff.de/info-service hat pro-K eine entsprechende Konformitätserklärung plus Hintergrundinformationen veröffentlicht. Diese kann kostenfrei heruntergeladen werden.


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